Klassen & Pensen

Die Klassengrössen sind in der Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung aufgeführt (SRL 405, § 7 ). Bei der Klassenbildung sind die Vorgaben zur Klassengrösse möglichst einzuhalten.

Änderung ab Schuljahr 2025/26:

Die Dienststelle Volksschulbildung bewilligt Über- und Unterbestände anhand der erhobenen Klassenbestände durch die Bildungsstatistik per Stichtag 1. September. Ein separater Antrag der Schule ist nicht mehr erforderlich.

Wenn Kinder mit einer Behinderung in die Regelklassen integriert werden, gelten die Rahmenbedingungen der integrativen Sonderschulung (siehe § 25 der SRL Nr. 409 - Verordnung über die Sonderschulung - Systematische Rechtssammlung SRL - Kanton Luzern). 

Abweichungen sind bei der Abteilung Sonderschulung mittels Formular unter Finanzierung integrative Sonderschulung (IS) in Regelklassen zu melden.