Die Klassengrössen sind in der Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung aufgeführt (SRL 405, § 7 ). Bei der Klassenbildung sind die Vorgaben zur Klassengrösse möglichst einzuhalten. Ausnahmen muss die Dienststelle Volksschulbildung bewilligen.
Die Bewilligung von Über- und Unterbeständen erteilt die Dienststelle Volksschulbildung anhand der erhobenen Klassenbestände per Stichtag 1. September. Ein separater Antrag der Schule ist nicht nötig.
Merkblatt Klassen- und Pensenplanung für Schulleitungen und Behörden
Merkblatt Unterstützung durch Klassenassistenz 1. und 2. Zyklus für Schulleitungen