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Volksschulbildung

Gesundheit

  • Die Gemeinde befindet sich in einem Zeckenendemiegebiet. Die Lehrperson möchte das Thema Wald behandeln. Sie will wissen, ob und wie sie mit der Klasse den Wald besuchen darf.

    • Die Dienststelle Gesundheit hat ein Merkblatt Zecken-Krankheiten herausgegeben. Darin sind allgemeine Massnahmen gegen Zecken aufgelistet. Es werden Tipps gegeben, welche Kleidung man im Wald tragen soll, welche Orte zu meiden sind, wie der Körper nach dem Besuch im Wald nach Zecken abgesucht wird oder wie man bei einem Zeckenbiss vorgeht. Die Lehrperson soll sowohl die Schüler/-innen wie auch die Eltern (Zeckenmerkblatt abgeben) über das Merkblatt und die entsprechenden Vorsichtsmassnahmen informieren. Werden die empfohlenen Massnahmen eingehalten, ist ein Waldbesuch auch in einem Endemiegebiet verantwortbar.

      Merkblatt Zecken

  • Eine Lehrperson vermutet, dass immer wieder dieselben Schüler und Schülerinnen Kopfläuse in die Klasse bringen. Darf sie anordnen, dass die Betroffenen die Haare schneiden?

    • Das zwangsweise verordnete Haarschneiden ist ein unzulässiger Eingriff in die persönliche Integrität eines Schülers oder einer Schülerin und darf von der Lehrperson nicht angeordnet werden. Zudem hat die Länge der Haare wenig Einfluss darauf, ob jemand mit Läusen befallen wird. Nur bei keinen oder ganz kurzen Haaren (kürzer als 2 cm) können sich Läuse nicht niederlassen. Bei kurzen Haaren ist es zwar einfacher, Läuse und Nissen zu finden und zu entfernen, aber sie sind kein Schutz vor einem Befall.

      Merkblätter Läuse

  • Darf die Schule für den Schulweg ein Alkoholverbot erlassen?

    • Der Gesundheitsschutz ist in erster Linie Sache der Eltern. Ausserhalb von Schulzeit und Schulareal hat die Schule keine Berechtigung, entsprechende Vorschriften zu erlassen.

      Möglich bleibt die Statuierung eines schulischen Alkoholverbotes vor dem Unterricht, beziehungsweise ein Verbot alkoholisiert in den Unterricht zu kommen.

  • Die Schulhausordnung verbietet das Konsumieren von Tabak, Alkohol und Cannabis auf dem Schulhausareal, auf Schulreisen und während Klassenlagern. Die Eltern von Bastian teilen dem Schulleiter mit, dass sie ihrem Sohn das Rauchen erlauben. Muss er sich folglich nicht an die Schulhausordnung halten?

    • Die Schule gehört rechtlich gesehen zu den Anstalten. Das Spezielle an Anstalten bzw. Schulen besteht darin, dass ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen der Schule und ihren Benützenden (den Lernenden) vorliegt: Diese unterliegen einer erhöhten Weisungsgewalt. Die Anstaltsleitung (Schulleitung/Schulpflege) darf deshalb über die Schulhausordnung Weisungen erteilen und den Konsum von Alkohol, Tabak und Cannabis während der Schulzeit und auf dem Schulareal verbieten. Somit kann eine Schule ihre Schulhausordnung auch gegen den Willen der Erziehungsberechtigten durchsetzen.

      Im Klassenlager hat die Schule bzw. die verantwortliche Lehrperson neben der üblichen Weisungsgewalt zusätzlich die Stellung eines Hausvorstandes inne. Das heisst, die elterliche Erziehungspflicht geht teilweise auf die Lehrperson über. Auch hier gilt: Eine Lagerordnung, welche das Konsumieren von Drogen und Alkohol verbietet, kann gegen den Willen der Eltern durchgesetzt werden. Ausnahmeregelungen sind da möglich, wo ein ärztliches Zeugnis die Nikotinabhängigkeit eines Jugendlichen bestätigt.

  • Ein Lehrer ist überzeugt, dass zwei seiner Schüler bekifft in der Schule kommen. Die Hausordnung verbietet das Rauchen sowie das Konsumieren von Alkohol und Drogen wie etwa Cannabis. Um den Schülern einen Verstoss gegen die Schulordnung nachweisen zu können, ordnet er bei beiden eine Urinprobe an. Darf er das?

    • Das Bundesgericht hat es bisher offen gelassen, ob die Urinprobe ein leichter Eingriff in die körperliche Integrität und damit in das ungeschriebene verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit ist. Die zwangsweise Durchführung eines solchen Eingriffs ist nur zulässig, wenn er auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Für die öffentlichen Schulen des Kantons Luzern besteht keine Rechtsgrundlage, die einen solchen Eingriff rechtfertigen würde. Rechtlich zulässig sind lediglich die periodischen Untersuchungen des schulärztlichen Dienstes (Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Gesundheitserziehung an den Schulen; SRL 545). Auch die Bildungsziele und der damit verbundene Zweck der Anstalt Schule rechtfertigen einen solchen Eingriff nicht.

  • Der Schulsozialarbeiter weiss, von einem Jugendlichen, dass er ein ernsthaftes Alkoholproblem hat. Darf er gegen den Willen des Jugendlichen die Eltern informieren?

    • Hat der Jugendliche ein ernsthaftes Alkoholproblem und ist dadurch das Kindswohl gefährdet, so dürfen und sollen die Eltern informiert werden. Zeichnet sich ab, dass die Erziehungsberechtigten das Alkoholproblem nicht anpacken, so besteht die Möglichkeit einer Gefährdungsmeldung an die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde.

      Vgl. dazu die Frage zur Schulsozialarbeit unter dem Link

      Datenschutz

  • Darf die Schulleitung ein Kind zum Schularzt bringen, wenn der Verdacht auf Misshandlung besteht?

    • Sollte das Kind sofort ärztliche Hilfe benötigen, dann kann es zum Schularzt gebracht werden. Ansonsten sollte sich die Schulleitung als Erstes an die Fachstelle Kinderschutz wenden, um sich für weitere mögliche Schritte beraten zu lassen (beispielsweise Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde).

      Merkblatt „Kindesmisshandlungen erkennen und reagieren“