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Sorgerecht
Die Eltern eines Schülers sind in Scheidung/geschieden und streiten über das Sorgerecht. Der Anwalt eines Elternteils fordert die Lehrperson auf, einen Schulbericht über das Kind zu verfassen. Ist dies zulässig?
Ja, der Anwalt darf einen solchen Bericht von der Lehrperson einverlangen. Die Lehrperson hat den Bericht dabei so zu verfassen, dass er beiden Elternteilen gleichermassen zugestellt werden kann. Der andere Elternteil kann informiert werden, dass ein solcher Bericht verfasst wird. Es steht der Lehrperson auch frei, diesen gleich beiden Elternteilen zuzustellen.
Die Eltern eines Schülers haben das gemeinsame Sorgerecht. Die Obhut liegt bei der Mutter. Die Schule informiert nun über die Durchführung eines Orientierungslaufes (Organisation, Zeit, erforderliche Kleidung usw.). Müssen diese Informationen an beide Eltern zugestellt werden?
Nein, über die alltäglichen Dinge im Leben des Kindes entscheidet der obhutsberechtigte Elternteil. Eine Information des anderen Elternteils ist nicht erforderlich.
Die Eltern eines Schülers haben das gemeinsame Sorgerecht. Die Obhut liegt beim Vater. Im Laufe des Schuljahres werden mehrere Meldeblätter (Hausaufgaben vergessen, zu spät kommen…) nach Hause gegeben. Müssen die Meldeblätter von beiden Elternteilen unterschrieben werden?
Nein, über die alltäglichen Dinge im Leben des Kindes entscheidet der obhutsberechtigte Elternteil. Eine Information des anderen Elternteils ist nicht erforderlich. Zudem hat die Unterschrift hier bloss bestätigenden Charakter im Sinne von Kenntnisnahme. Es handelt sich nicht um einen Entscheid im Rechtssinne.
Die Eltern eines Schülers haben das gemeinsame Sorgerecht. Die Obhut liegt bei der Mutter. Nun verlangt der Vater von der Schule sämtliche relevanten Informationen, welche der Mutter zugeschickt werden, im Doppel zu erhalten, insbesondere Einladungen zu Schulfesten, Elternabenden oder Zeugnisse, aber auch Hausaufgaben, Vorkommnisse während des Tages, Informationen zum Schwimmunterricht oder zu Schulausfällen oder Klassenfahrten. Muss die Schule dem Folge leisten?
Jein. Bei Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht haben beide Elternteile das gleiche Anrecht auf Informationen, welche das Kind betreffen. Grundsätzlich sollten diese Informationen zwischen den Eltern ausgetauscht werden. Bei nicht alltäglichen Entscheiden wie Zeugnisse, laufbahnbestimmenden Angelegenheiten oder individuelle Lernzielanpassung sind beide Elternteile miteinzubeziehen. Die Schule kann sich jedoch weigern, Informationen betreffend alltäglichen Dingen (Einwilligungen für Ausflüge und Lager, Informationen über Hausaufgaben u.s.w.) beiden Eltern zuzustellen. Diese können nur dem obhutsberechtigten Elternteil zugestellt werden, denn über das Tagesgeschäft ist nur der obhutsberechtigte Elternteil (hier die Mutter) zu informieren.
Ein Elternteil, welcher das Sorgerecht nicht innehat, möchte beim Elternabend dabei sein. Der sorgeberechtigte Elternteil möchte dies jedoch nicht. Wie ist vorzugehen?
Derjenige Elternteil, der das Sorgerecht nicht innehat, verfügt nur über eingeschränkte Rechte. Gemäss Art. 275a Abs. 2 ZGB dürfen nicht sorgeberechtigte Elternteile bei Drittpersonen lediglich Auskunft über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen und sollen über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden. Sie besitzen aber kein allgemeines Recht auf Mitwirkung, sofern das Gesetz ihnen ein Mitwirkungsrecht nicht ausdrücklich zugesteht. Somit muss die Schule dem Wunsch des sorgeberechtigten Elternteils Folge leisten und darf den nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht zum Elternabend einladen.
Die Eltern einer Schülerin haben das gemeinsame Sorgerecht. Nach den Sommerferien bringt eine Schülerin das Zeugnis zurück. Dieses ist jedoch nur von einem Elternteil unterschrieben. Ist dies zulässig?
Ja, die Unterschrift des Zeugnisses bezeugt lediglich die Kenntnisnahme des Zeugnisses. Es ist keine Genehmigung oder Gutheissung des Zeugnisses. Somit entfaltet die Unterschrift keine Rechtswirkung. Auf die Unterschrift des zweiten Elternteils kann daher verzichtet werden.
Die Eltern einer Schülerin haben das gemeinsame Sorgerecht. Während des Gesprächs für den Übertritt in die Sekundarstufe können sich die Eltern und die Lehrperson über die Einteilung nicht einigen. Die Mutter möchte das Kind ins Niveau A einteilen, der Vater und die Lehrperson sehen das Kind eher im Niveau B. Der Vater unterschreibt das Übertrittsdossier, die Mutter weigert sich. Ein paar Tage später erhält die Schulleitung der Sekundarstufe einen Antrag von der Mutter um Aufnahme ins Niveau A. Wie muss die Schulleitung darauf reagieren?
Die Schule muss auf den Antrag der Mutter nicht eintreten. Bei nicht alltäglichen Entscheiden müssen die Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht Entscheide zwingend gemeinsam fällen, wie verheiratete Eltern auch. Können sich die Eltern nicht einigen, liegt es an ihnen, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) anzurufen und einen Entscheid herbeizuführen. Tun sie dies innert einer zehntägigen Frist (analog Einigungsverfahren) nicht, übergibt die Klassenlehrperson das Übertrittsdossier mit ihren Empfehlungen der Schulleitung der aufnehmenden Schule. Diese entscheidet nach Gewährung des rechtlichen Gehörs über die definitive Einteilung.
Die Eltern eines Kindes sind geschieden und haben das gemeinsame Sorgerecht inne. Zum letzten Elterngespräch wurden beide Eltern eingeladen. Die Diskussion unter den Eltern artete aufgrund von Streitigkeiten jedoch aus. Diesmal verlangen die Eltern, dass das Elterngespräch für beide separat durchgeführt werden. Wie soll die Schule auf diese Forderung reagieren?
Bei einem Elterngespräch handelt es sich nicht um einen Entscheid im Rechtssinne. Die Lehrperson muss daher nicht jedes Gespräch doppelt führen. Sie kann den Eltern freistellen, wer zum Gespräch kommt. Können sich die Eltern nicht einigen, so kann sich die Lehrperson an den obhutsberechtigten Elternteil halten und diesen zum Gespräch einladen.
Müssen beide Eltern den Sonderschulantrag unterschreiben, wenn sie das gemeinsame Sorgerecht inne haben?
Ja. Bei einem Sonderschulentscheid handelt es sich um einen nicht alltäglichen Entscheid, worüber beide Elternteile gemeinsam entscheiden müssen. Wenn ein Elternteil sich weigert, den Sonderschulantrag zu unterschreiben, so ist der Antrag so zu handhaben, wie wenn die Zustimmung der Eltern nicht vorliegt. Die Schulleitung kann den Antrag der DVS weiterleiten. Diese gewährt den Eltern das rechtliche Gehör und entscheidet.