Handlungsfähig gemäss unserer Rechtsordnung ist, wer urteilsfähig und mündig ist. Schülerinnen und Schüler der Volksschule sind noch nicht 18 Jahre alt und haben damit das Mündigkeitsalter noch nicht erreicht. Sie können jedoch in gewissen Situationen bereits urteilsfähig sein, also der Situation entsprechend vernünftig handeln. Liegt Urteilsfähigkeit vor und fehlt lediglich das Erfordernis der Mündigkeit, greift die differenzierte Regelung des Art. 19 ZGB. Diese hält zwar grundsätzlich am Prinzip der Handlungsunfähigkeit bei fehlender Mündigkeit fest. Sie sieht aber für bestimmte Kategorien von Handlungen eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor. Man spricht von der sog. beschränkten Handlungsunfähigkeit. So können gemäss Art. 19 Abs. 2 ZGB urteilsfähige Unmündige oder Entmündigte selbständig Rechte ausüben, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (vgl. dazu auch die Frage zur Schulsozialarbeit unter dem Link „Gesundheit“).
Eine Oberstufenschülerin, die eine Schulsozialarbeiterin aufsucht, kann sich auf dieses höchstpersönliche Recht berufen. Die Schulsozialarbeiterin hat die Eltern über die Kontaktaufnahme und die Gespräche mit der Schülerin nicht zu informieren. Die Schülerin hat das Recht, ohne Mitwissen der Eltern mit der Schulsozialarbeiterin zu sprechen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Gespräche mit der Schulsozialarbeiterin während oder ausserhalb der Schulzeit stattfinden.
Wenn die Lehrperson den Schüler oder die Schülerin anmeldet, liegt es im Ermessen der Lehrperson, die Eltern darüber zu informieren.