Es ist zulässig, dass Lehrpersonen systematisch Daten über Lernende aufzeichnen. Das Übergabeformular enthält spezifische Angaben: Eine Zusammenfassung der Personalien sowie der Informationen über den schulischen Werdegang eines Lernenden ist zulässig. Gesundheitsdaten sind besonders schützenswerte Daten und können nur mit Einwilligung der betroffenen Person resp. den Erziehungsberechtigten aufgeführt werden.
Bei gewissen Krankheiten kann es für die Lernenden sehr wichtig sein, dass die Lehrperson informiert ist, so bei Allergien, Asthma oder Zuckerkrankheit. Den Erziehungsberechtigten muss die Einsicht in das Übergabeformular jederzeit gewährt werden. Wechseln die Lernenden zu einer anderen Lehrperson, darf das Übergabeformular mit aktuellen Daten an die neue Lehrperson weitergegeben werden. Übergabeformular für den Klassenwechsel (für Lehrpersonen)
Strafbare Handlungen lassen sich in Antrags- und Offizialdelikte unterscheiden. Die einfache Körperverletzung z.B. ist ein Antragsdelikt. Sie wird vom Staat nur dann strafrechtlich verfolgt, wenn das Opfer den Täter von sich aus anzeigt. Anders beim Offizialdelikt: Hier wird die strafbare Handlung von Amtes wegen strafrechtlich verfolgt. Das heisst, alle können Anzeige erstatten, und die Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Amtsstatthalter, Staatsanwalt) müssen die Ermittlungen aufnehmen. Zur Anzeige verpflichtet sind einzig die Strafverfolgungsbehörden.
Zum konkreten Fall: Der Konsum von Cannabis ist ein Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz und wird von Amtes wegen verfolgt, ist also ein Offizialdelikt. Eine Lehrperson ist also berechtigt, nicht aber verpflichtet, den Jugendlichen bei der Polizei anzuzeigen. Bei einer Anzeige muss die Polizei die Ermittlungen aufnehmen.
Gemäss Art. 320 StGB (Strafgesetzbuch) macht sich eine Lehrperson nur dann wegen Amtsgeheimnisverletzung strafbar, wenn sie erstens ein Geheimnis verrät und zweitens dieses Geheimnis in der Eigenschaft als Lehrperson erfahren hat. Eine Lehrperson sieht beispielsweise eine Schülerin in der Öffentlichkeit kiffen (dazu gehört auch der Pausenplatz). Da allgemein bekannt ist, dass die Schülerin kifft, handelt es sich um kein Geheimnis im Sinne des Gesetzes. Die Lehrperson kann die Schülerin ohne Entbindung vom Amtsgeheimnis anzeigen. Anders wäre es, wenn die Schülerin der Lehrperson als Vertrauensperson den Drogenkonsum anvertraute. Eine Anzeige wäre nur nach Entbindung vom Amtsgeheimnis möglich. Für die Entbindung ist die Schulleitung zuständig.
Handlungsfähig gemäss unserer Rechtsordnung ist, wer urteilsfähig und mündig ist. Schülerinnen und Schüler der Volksschule sind noch nicht 18 Jahre alt und haben damit das Mündigkeitsalter noch nicht erreicht. Sie können jedoch in gewissen Situationen bereits urteilsfähig sein, also der Situation entsprechend vernünftig handeln. Liegt Urteilsfähigkeit vor und fehlt lediglich das Erfordernis der Mündigkeit, greift die differenzierte Regelung des Art. 19 ZGB. Diese hält zwar grundsätzlich am Prinzip der Handlungsunfähigkeit bei fehlender Mündigkeit fest. Sie sieht aber für bestimmte Kategorien von Handlungen eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor. Man spricht von der sog. beschränkten Handlungsunfähigkeit. So können gemäss Art. 19 Abs. 2 ZGB urteilsfähige Unmündige oder Entmündigte selbständig Rechte ausüben, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (vgl. dazu auch die Frage zur Schulsozialarbeit unter dem Link „Gesundheit“).
Eine Oberstufenschülerin, die eine Schulsozialarbeiterin aufsucht, kann sich auf dieses höchstpersönliche Recht berufen. Die Schulsozialarbeiterin hat die Eltern über die Kontaktaufnahme und die Gespräche mit der Schülerin nicht zu informieren. Die Schülerin hat das Recht, ohne Mitwissen der Eltern mit der Schulsozialarbeiterin zu sprechen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Gespräche mit der Schulsozialarbeiterin während oder ausserhalb der Schulzeit stattfinden.
Wenn die Lehrperson den Schüler oder die Schülerin anmeldet, liegt es im Ermessen der Lehrperson, die Eltern darüber zu informieren.
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