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Volksschulbildung

Disziplinarmassnahmen

  • Eine Klassenlehrerin hat die Regel eingeführt, dass es einen Strich gibt, wenn jemand die Hausaufgaben vergessen hat. Bei drei Strichen muss ein Kuchen gespendet werden. Die Mutter eines Kindes teilt der Lehrerin mit, dass ihr Kind keinen Kuchen mitbringen werde. Kann die Klassenlehrerin ihre Regeln durchsetzen?

    • Kuchen backen ist keine Disziplinarmassnahme im Sinne von § 18 Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (VBV). Die dort aufgeführten Massnahmen sind abschliessend. Nur diese können von der Lehrperson oder Schulleitung „verfügt“, das heisst angeordnet werden. Somit kann die Lehrperson gegen den Willen von Eltern und Kind nicht anordnen, dass ein Schüler oder eine Schülerin als Strafe einen Kuchen mitbringen soll.

  • Genügt es für einen definitiven Schulaustritt gemäss § 14 Abs. 2 lit. b im Gesetz über die Volksschulbildung (VBG), dass ein Schüler, eine Schülerin während neun Jahren die Volksschule besucht hat?

    • Die Schulleitung kann nur in "begründeten Ausnahmefällen" einen vorzeitigen Schulaustritt gemäss § 14 Abs. 2 lit. b VBG verfügen. Unabhängig davon, wie lange die Primarschule besucht wurde, muss die Sekundarschule während dreier Jahre besucht werden. Der definitive Schulaustritt ist somit nur dann möglich, wenn ein Schüler oder eine Schülerin während drei Jahren die Sekundarschule besucht hat (Wiederholung der 1. oder 2. Sekundarklasse), den Regelunterricht dermassen stört, dass der geordnete Schulbetrieb gefährdet ist und sämtliche Disziplinarmassnahmen gemäss § 15 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (VBV) ausgeschöpft sind.