Die Schulleitung kann nur in "begründeten Ausnahmefällen" einen vorzeitigen Schulaustritt gemäss § 14 Abs. 2 lit. b VBG verfügen. Unabhängig davon, wie lange die Primarschule besucht wurde, muss die Sekundarschule während dreier Jahre besucht werden. Der definitive Schulaustritt ist somit nur dann möglich, wenn ein Schüler oder eine Schülerin während drei Jahren die Sekundarschule besucht hat (Wiederholung der 1. oder 2. Sekundarklasse), den Regelunterricht dermassen stört, dass der geordnete Schulbetrieb gefährdet ist und sämtliche Disziplinarmassnahmen gemäss § 15 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (VBV) ausgeschöpft sind.