Absenzen

  • Ab welchem Krankheitstag kann die Lehrperson ein Arztzeugnis verlangen?
    • Gemäss § 11 VBV (Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung) gilt Folgendes: Ist ein Kind krank und kann deswegen nicht zur Schule gehen, müssen die Erziehungsberechtigten diese unvermeidliche Abwesenheit der zuständigen Lehrperson unter Angabe des Grundes melden.

      Unvermeidlich ist eine Abwesenheit bei einem Notfall, der den Besuch der Schule verunmöglicht oder wesentlich erschwert.

      Hat die Lehrperson berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Begründung (Krankheit), kann sie ein Arztzeugnis verlangen. Wird eine Abwesenheit ungenügend begründet (keine unvermeidliche Abwesenheit, da kein Notfall vorliegt, der den Besuch der Schule verunmöglicht oder wesentlich erschwert) oder liegt eine genügende Begründung nicht innert vier Tagen vor, gilt diese Abwesenheit als unentschuldigtes Schulversäumnis und wird entsprechend im Zeugnis eingetragen.

      Ab der 3. Klasse der Primarschule bis zum Ende der Sekundarschule werden die entschuldigten und unentschuldigten Abwesenheiten in Halbtagen im Zeugnis vermerkt (§ 1 Abs. 2 der Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule; SRL 405a).

  • Kinder bleiben dem Unterricht regelmässig fern, weil sie mit den Eltern eine Woche früher in die Ferien verreisen. Was kann eine Lehrperson unternehmen?
    • Grundsätzlich gilt, dass die Erziehungsberechtigten für den Schulbesuch und die Einhaltung der schulischen Pflichten ihrer Kinder mitverantwortlich sind (§ 21 Abs. 1 VBG, Gesetz über die Volksschulbildung). Lernende können auf ein begründetes Gesuch der Erziehungsberechtigten vom Unterricht ganz oder teilweise dispensiert werden (§ 10 VBV, Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung). Abwesenheiten ohne Dispensation müssen von den Erziehungsberechtigten begründet werden (§ 11 Abs. 3 VBV), ansonsten gelten diese als unentschuldigte Schulversäumnisse. Unentschuldigte Schulversäumnisse können nach vorgängiger Anhörung der Erziehungsberechtigten gemäss § 21 VBV von der Schulleitung und im Wiederholungsfall von der Schulpflege mit einer Ordnungsbusse bestraft werden.

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