Absenzen

  • Ab welchem Krankheitstag kann die Lehrperson ein Arztzeugnis verlangen?
    • Gemäss § 11 Abs. 3 VBV (Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung) haben die Erziehungsberechtigen die Abwesenheiten ihrer Kinder innert 4 Tagen zu begründen, sonst gelten diese als unentschuldigte Schulversäumnisse. Somit kann die Schulleitung nach 4 Tagen Abwesenheit von den Lernenden bzw. den Erziehungsberechtigten eine Begründung für die Absenz verlangen. Hat die Lehrperson berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Begründung, kann sie ein Arztzeugnis verlangen.
  • Kinder bleiben dem Unterricht regelmässig fern, weil sie mit den Eltern eine Woche früher in die Ferien verreisen. Was kann eine Lehrperson unternehmen?
    • Grundsätzlich gilt, dass die Erziehungsberechtigten für den Schulbesuch und die Einhaltung der schulischen Pflichten ihrer Kinder mitverantwortlich sind (§ 21 Abs. 1 VBG, Gesetz über die Volksschulbildung). Lernende können auf ein begründetes Gesuch der Erziehungsberechtigten vom Unterricht ganz oder teilweise dispensiert werden (§ 10 VBV, Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung). Abwesenheiten ohne Dispensation müssen von den Erziehungsberechtigten begründet werden (§ 11 Abs. 3 VBV), ansonsten gelten diese als unentschuldigte Schulversäumnisse. Unentschuldigte Schulversäumnisse können nach vorgängiger Anhörung der Erziehungsberechtigten gemäss § 21 VBV von der Schulleitung und im Wiederholungsfall von der Schulpflege mit einer Ordnungsbusse bestraft werden.

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