Gemäss § 11 VBV (Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung) gilt Folgendes: Ist ein Kind krank und kann deswegen nicht zur Schule gehen, müssen die Erziehungsberechtigten diese unvermeidliche Abwesenheit der zuständigen Lehrperson unter Angabe des Grundes melden.
Unvermeidlich ist eine Abwesenheit bei einem Notfall, der den Besuch der Schule verunmöglicht oder wesentlich erschwert.
Hat die Lehrperson berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Begründung (Krankheit), kann sie ein Arztzeugnis verlangen. Wird eine Abwesenheit ungenügend begründet (keine unvermeidliche Abwesenheit, da kein Notfall vorliegt, der den Besuch der Schule verunmöglicht oder wesentlich erschwert) oder liegt eine genügende Begründung nicht innert vier Tagen vor, gilt diese Abwesenheit als unentschuldigtes Schulversäumnis und wird entsprechend im Zeugnis eingetragen.
Ab der 3. Klasse der Primarschule bis zum Ende der Sekundarschule werden die entschuldigten und unentschuldigten Abwesenheiten in Halbtagen im Zeugnis vermerkt (§ 1 Abs. 2 der Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule; SRL 405a).