In der externen Schulevaluation wird der Datenhoheit und dem Datenschutz grosse Bedeutung beigemessen. Die Originaldaten stehen nur dem Bereich Schulevaluation zur Verfügung und werden nach Abschluss der Evaluation datenschutzkonform vernichtet.
Die Bildungskommission und die Schulleitung erhalten je einen Evaluationsbericht. In gemeinsamer Verantwortung verfügen sie grundsätzlich über die Datenhoheit mit folgenden speziellen Regelungen:
- Die Zusammenfassung und Entwicklungsziele müssen von der Schule während sechs Monaten auf ihrer Website veröffentlicht werden.
- Die Abteilung Schulaufsicht der Dienststelle Volksschulbildung erhält eine Kopie des Evaluationsberichtes.
- Die befragten Personengruppen sind von der Schule angemessen und ausgewogen über die Evaluationsergebnisse und über die Entwicklungsziele zu orientieren.
Die Anonymität der befragten Personen ist im Verfahren der externen Schulevaluation sichergestellt. Im Rahmen der Berichterstattung werden keine Aussagen gemacht, die Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen. Die Schulleitung steht als operative Führung der Schule in einem besonderen Blickfeld und wird in ihrer Funktion beurteilt.
In folgenden beiden Fällen werden die vorgesetzten Stellen informiert:
- Besondere Feststellung. Eine besondere Feststellung liegt dann vor, wenn Unregelmässigkeiten festgestellt werden, welche die Schul- und/oder Unterrichtsqualität nur partiell beeinträchtigen und innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegen. In solchen Fällen werden die Schulbehörde und die Schulleitung informiert.
- Verdacht auf gravierenden Missstand. Ein gravierender Missstand liegt dann vor, wenn die Schul- und/oder Unterrichtsqualität substanziell gefährdet ist und/oder gegen Gesetze/Verordnungen verstossen wird. In einem solchen Fall werden die Schulbehörde und die Schulleitung sowie die Leiterin der Dienststelle Volksschulbildung schriftlich informiert.