Volksschulbildung

Häufige Fragen

Abklärungs- und Zuweisungsverfahren

  • Welche Formulare gibt es? Wer füllt sie aus?

    Auf der DVS-Webseite sind Antragsformulare für Massnahmen der Sonderschulung sowie Anmeldeformulare zur Abklärung eines Sonderschulbedarfs beim kantonalen Fachdienst für Sonderschulabklärungen zu finden. Für die Anmeldung zur Abklärung eines Sonderschulbedarfs bei einem Schulpsychologischen Dienst gelten die Formulare des jeweiligen Schulpsychologischen Dienstes.

    Anmeldeformular zur Abklärung eines Sonderschulbedarfs beim Fachdienst für Sonderschulabklärungen in den Bereichen Sprachentwicklung, Hören, Sehen, Körper, Motorik, Gesundheit sowie Verhalten und sozio-emotionale Entwicklung mit Indikation Private Regelschule

    Die Schulleitung füllt das Anmeldeformular unter Einbezug der involvierten Fachpersonen (z.B. Klassenlehrperson, IF-/IS-Lehrperson, Therapeut/innen) aus. Sie unterschreibt es und reicht die Anmeldung mit den vollständigen Unterlagen und der Unterschrift der Erziehungsberechtigten beim Fachdienst für Sonderschulabklärungen ein. Im Vorschulbereich füllt die Früherzieherin das Anmeldeformular aus. Sie informiert die zuständige Schulleitung.

    Antragsformular für Massnahmen der Sonderschulung
    Wenn aus der Abklärung die Empfehlung für eine Sonderschulmassnahme resultiert, füllt die Schulleitung in Zusammenarbeit mit der abklärenden Stelle (SPD oder Fachdienst für Sonderschulabklärungen) und den involvierten Fachpersonen (z.B. Klassenlehrperson, IF-/IS-Lehrperson, Therapeut/innen) den Antrag für eine Sonderschulmassnahme aus. Sie reicht ihn mit den vollständigen Unterlagen (Personalienblatt, Abklärungsbericht, Schulbericht, allenfalls Therapie- und Arztberichte) sowie der Unterschrift der Erziehungsberechtigten bei der DVS, Abteilung Schulbetrieb II, ein.

  • Wer informiert die Schulleitung über eine Abklärung vor Kindergarten- bzw. Schuleintritt?

    Die heilpädagogische Früherzieherin oder die Logopädin, welche den oder die Lernende bei der abklärenden Stelle anmeldet.

  • Die Schulleitung der Regelschule initiiert gegen den Willen der Erziehungsberechtigten eine Anmeldung zu einer Abklärung. Worauf ist zu achten?

    Sind die Erziehungsberechtigten mit einer Abklärung nicht einverstanden, kann die Schulleitung der Regelschule nach Anhörung der Erziehungsberechtigten gegen deren Willen eine Abklärung bei der zuständigen Abklärungsstelle anordnen (vgl. § 6 und 7 der Verordnung über die Schuldienste). Die Anordnung muss nicht in Form einer Verfügung erfolgen. Wichtig ist, dass die abklärende Stelle über die Anordnung informiert wird.

  • Darf die Schulleitung gegen den Willen der Erziehungsberechtigten einen Antrag auf Sonderschulmassnahmen einreichen?

    Ja. Sind die Erziehungsberechtigten mit der Antragsstellung nicht einverstanden, kann die Schulleitung der Regelschule nach Anhörung der Erziehungsberechtigten gegen deren Willen einen Antrag auf Sonderschulmassnahmen mit Vermerk der strittigen Punkte bei der DVS stellen (vgl. § 20 der Verordnung über die Sonderschulung).

    Die DVS prüft den eingereichten Antrag, bespricht diesen im Rahmen eines rechtlichen Gehörs mit den Erziehungsberechtigten und entscheidet. Gegen diesen Entscheid können die Erziehungsberechtigten innert 20 Tagen seit Zustellung beim Bildungs- und Kulturdepartement Beschwerde erheben.

  • Wie lange dauert es, bis ein Antrag bearbeitet ist und ein Entscheid vorliegt?

    Die Bearbeitungsfrist von Sonderschulanträgen hängt von verschiedenen Faktoren ab:

    • Zeitpunkt der Antragsstellung
    • Vollständigkeit des Antrags (Personalienblatt, Unterschrift der Erziehungsberechtigten, Vollständigkeit der Angaben und beigelegten Berichte und Unterlagen wie Kopie Ausländerausweis etc.)
    • Gesamtmenge der eingegangenen Anträge
    • verfügbare Plätze
    • bei integrativer Sonderschulung: Verfügbarkeit qualifizierter IS-Lehrpersonen und IS Coaches
    • Systemische Komplexität des betreffenden Lernenden (z.B. die Notwendigkeit, eine Platzierung mit der Berufsbeistandschaft oder KESB zu koordinieren)
    • inhaltliche Komplexität (z.B. unklare diagnostische Ausgangslage, welche weitere Klärung benötigt)
    • (fehlendes) Einverständnis der Erziehungsberechtigten    

    Vom Eingang des Antrags bis zum Start der Massnahme ist in der Regel mit rund 6 Monaten zu rechnen. Aus Effizienzgründen verzichten wir auf eine Eingangsbestätigung. Bei Fragen wenden Sie sich an den/die zuständige/n Beauftragte/n.


  • Was kann die Schulleitung beitragen, damit ein Sonderschulentscheid möglichst bald erstellt werden kann?
    • Rechtzeitige und sorgfältige Begleitung der Eltern, damit sie das Vorgehen unterstützen und bereit sind, den Antrag zu unterschreiben.
    • Antrag vollständig ausfüllen und alle Berichte vollständig beilegen.
    • Bei IS: die benötigten Ressourcen in Absprache mit der fachverantwortlichen Stelle, der/dem Beauftragten der DVS (bei IS Verhalten mit der durchführenden Stelle) rasch möglichst organisieren.

    Aus Effizienzgründen verzichten wir auf eine Eingangsbestätigung. Bei Fragen wenden Sie sich an den/die zuständige/n Beauftragte/n.

  • Auf welchen Zeitpunkt startet eine Sonderschulmassnahme?
    Wird eine Sonderschulmassnahme verfügt, tritt sie per neues Schuljahr in Kraft. Bei Bedarf ist ein Start zu Beginn des zweiten Semesters möglich, wenn dies personell, organisatorisch und fachlich realisierbar ist. Eine Sonderschulmassnahme startet in der Regel spätestens zu Beginn der 3. Sekundarklasse.
  • Wie wird eine Sonderschulmassnahme verlängert?

    Wird die Verlängerung einer laufenden Sonderschulmassnahme angestrebt oder ist unklar, ob eine Verlängerung oder ein Übertritt beantragt werden soll, ist eine Überprüfung bei der zuständigen Abklärungsstelle nötig (Anmeldung zwischen 31. August und 31. Oktober, bei IS Verhalten bis spätestens 1. Dezember). Sobald der Abklärungsbericht vorliegt, stellt die Schulleitung im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten und in Absprache mit den beteiligten Fachpersonen einen Antrag an die DVS. Der Antrag muss bis 31. Januar zusammen mit allen erforderlichen Berichten eingereicht.

    Bei der integrativen Sonderschulung leitet die Schulleitung der Regelschule die notwendigen Schritte zur Verlängerung ein.

    Bei der separativen Sonderschulung löst die Schulleitung der Sonderschule das Verfahren aus.

     

  • Wann macht eine Verlängerung der IS beim Übergang in die Sekundarschule Sinn? Wann ist ein Übertritt in die separative Sonderschulung angezeigt?

    Bei Lernenden der IS stellt sich beim Übergang in die Sekundarschule die Frage betreffend Verbleib in der IS oder Übertritt in die SeS erneut. Förderlich für das Gelingen einer IS in der Sek sind folgende Voraussetzungen:

    • Kind und Erziehungsberechtigte sind motiviert für eine weitere Integration.
    • Soziale Integration oder zumindest gegenseitige Akzeptanz in der Klasse ist gegeben. Fördernd kann auch ein Weitergehen mit langjährigen Klassenkolleg/innen sein.
    • Der/die Lernende leidet nicht unter einem dauernden Druck wegen der grossen Diskrepanz zwischen der Leistungsfähigkeit der Klasse und seiner/ihrer eigenen Leistungsfähigkeit.
    • Der/ die Lernende/r hat das Potential, den Umgang mit den wechselnden Settings mit der nötigen Unterstützung zu erlernen und als Chance zur Steigerung der Selbständigkeit zu nutzen.
    • Der/die Lernende kann in der Regel während einer Lektion mehr oder weniger selbständig an einer Arbeit bleiben.
    • Der/ die Lernende verfügt im Hinblick auf die Berufsfindung über grundlegende Möglichkeiten der Kommunikation auch im Kontakt mit externen Partnern.
  • Die DVS lehnt eine beantragte Sonderschulmassnahme ab. Wie geht es weiter?

    Entscheidet die DVS, dass kein Sonderschulbedarf besteht, sind die Angebote der Regelschule zu nutzen. Die Schulleitung bespricht mit dem SPD und den beteiligten Fachpersonen die Fördermassnahmen vor Ort und informiert die Erziehungsberechtigten. Die Erziehungsberechtigten haben die Möglichkeit, innert 20 Tagen gegen den Entscheid der DVS beim Bildungs- und Kulturdepartement Beschwerde einzulegen.

Abrechnung

  • Eine integrative Sonderschulung wird vorzeitig beendet. Wie ist die Finanzierung geregelt?

    Eine IS wird in der Regel auf Ende eines Schuljahres beendet. Verschiedene Gründe können dazu führen, dass eine IS vorzeitig beendet werden muss:

    1. Wohnortswechsel innerhalb des Kantons
    2. Wegzug in einen anderen Kanton
    3. Kurzfristige Veränderung des Sonderschulbedarfs

    Wird die IS vorzeitig beendet, muss dies der DVS umgehend gemeldet werden. Die für die IS verfügten Massnahmen in der zuständigen Regelschule werden hinfällig. Damit fallen die Arbeitsaufträge weg, obwohl das Anstellungsverhältnis und das festgesetzte Pensum für die vereinbarte Einsatzdauer noch weiterbestehen. Es ist nun im Einzelfall zu prüfen, auf welche Weise eine Lösung gefunden werden kann, die einerseits den personalrechtlichen Bestimmungen und den Finanzen Rechnung trägt, andererseits aber auch für die Lehr- oder Fachpersonen zumutbar ist.

    Merkblatt „Integrative Sonderschulung: Anstellungsfragen“

    Wenn Anstellungen weitergeführt werden müssen, übernimmt die DVS die Bezahlung der verfügten Massnahmen längstens bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist.

     

  • Schulen erhalten einen zusätzlichen Kantonsbeitrag, wenn sie bei einer integrativen Sonderschulung die maximale Klassengrösse einhalten. Welche Kriterien müssen erfüllt sein?

    Die Schule muss ausweisen können, dass sie besondere Massnahmen zur Einhaltung der maximalen Klassengrösse getroffen hat (§ 30a Abs.2 der Sonderschulverordnung). Solche Massnahmen können sein:

    • Teilung der Klasse
    • Umteilung von Lernenden in eine andere Klasse oder in ein anderes Schulhaus
    • Berücksichtigung der maximale Klassengrösse bei der Gesamtplanung

Anstellung der IS-Lehrperson

  • Was muss bei der Anstellung von IS-Lehrpersonen beachtet werden?

    Die Anstellung soll fristgerecht erfolgen, damit die Einführung durch den Fachdienst Integrative Sonderschulung oder die Sonderschule Rodtegg realisiert werden kann.

    Muss mangels ausgebildeter Heilpädagog/innen in den Bereichen kognitive Entwicklung sowie Körper, Motorik, Gesundheit eine IS-Lehrperson ohne Zielausbildung eingesetzt werden, besucht diese den spezifischen Berufseinführungskurs der PH Luzern. Zusätzlich muss ein Mentorat eingerichtet werden.

    Die IS-Lehrpersonen besuchen die obligatorischen Austauschtreffen des Fachdienstes Integrative Sonderschulung oder der Sonderschule Rodtegg (Bereich Körper, Motorik, Gesundheit) sowie behinderungsspezifische Weiterbildungsangebote.

Schulweg und Fahrtkosten

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