Um einen Sonderschulbedarf auszuweisen, werden Kinder und Jugendliche mit anerkannten Verfahren und Tests abgeklärt. Wenn ein Bedarf diagnostiziert ist, kann bei der Dienststelle Volksschulbildung Antrag auf eine Sonderschulmassnahme gestellt werden.
Abklärung
Wird bei einem Kind oder einem Jugendlichen eine Behinderung vermutet, können Erziehungsberechtigte oder die Schulleitung eine Abklärung veranlassen.
Heilpädagogischer Früherziehungsdienst
Der HFD ist zuständig für Abklärungen von Behinderungen und Entwicklungsverzögerungen im Rahmen der heilpädagogischen Frühförderung.
Schuleintritt von Kindern mit Entwicklungsverzögerungen und Behinderungen
Schulpsychologische Dienste
Die schulpsychologischen Dienste klären Kinder und Jugendliche mit folgenden Behinderungen ab:
- Geistige Behinderung
- Verhaltensbehinderung
Die schulpsychologische Dokumentation und Berichterstattung erfolgt mit dem standardisierten Abklärungsverfahren SAV:
Bestehende Sonderschulmassnahme überprüfen:
Die Dienststelle Volksschulbildung hat in Ergänzung zu den schulpsychologischen Diensten den Fachdienst für Sonderschulabklärungen eingerichtet. Er hilft, in spezifischen Behinderungsbereichen die Abklärungen zu optimieren und die kantonale Vergleichbarkeit im Sinne der Chancengleichheit zu fördern. Der Fachdienst klärt Kinder und Jugendliche mit folgenden Behinderungen ab und berät Eltern und Fachpersonen:
Ein Merkblatt für Schuldienste, Schulleitungen, Fachpersonen der Medizin und Sozialdienste erläutert das Abklärungsverfahren:
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Termin für Anmeldung zur Abklärung
- Ende Oktober: Initiierung der Anmeldung durch die Schulleitung
- 1. Dezember: Anmeldeschluss
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Nach der Abklärung werden mit den Beteiligten die Ergebnisse sowie das weitere Vorgehen besprochen. Die Erziehungsberechtigten oder die Schulleitung können einen Antrag auf Sonderschulung bei der Dienststelle Volksschulbildung einreichen. Die DVS prüft die Unterlagen. Sie entscheidet über den Sonderschulbedarf und die Finanzierung der Massnahmen. Sie informiert die durchführenden Stellen. Bei Integrativer Sonderschulung (IS) übernimmt die Schulleitung der Regelschule in enger Zusammenarbeit mit der Sonderschule die Verantwortung für die Umsetzung. Für die Separative Sonderschulung ist die Sonderschule zuständig.
Termine für Anträge
Damit die Sonderschulung fristgerecht umgesetzt werden kann, gilt folgender Termin:
31. Januar: Einsendeschluss
Bearbeitungsfristen