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Volksschulbildung

Grundsätzliches

  • Muss die Gemeinde für ein oder zwei Kinder ein Angebot durchführen?

    Ja. Die Gemeinden haben den Lernenden ein bedarfsgerechtes Angebot zur Verfügung zu stellen. Es gibt keine nötige Mindestanzahl an Kindern für ein Angebot. Besteht für ein Kind Bedarf, muss ein Angebot bereit gestellt werden.

  • Müssen Kinder, welche bereits ein Tagesschulangebot auswärts nutzen, die Schule wechseln?

    Eltern können die Schule für ihre Kinder nicht wählen. Die Kinder müssen also die Schule an ihrem Wohnort besuchen, sofern die beteiligten Gemeinden keine anderslautende Vereinbarung getroffen haben.

  • Haben die Eltern das Recht auf ein bestimmtes Modell der Tagesstrukturen?

    Nein. Die Eltern haben das Recht auf umfassende Tagesstrukturen gemäss § 14 der Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung. Sie haben aber kein Anrecht auf ein bestimmtes Modell der Tagesstrukturen, denn die Gemeinden sind frei in der Modellwahl.

  • Muss ein Angebot bereit gestellt werden, wenn ein Kind erst nach der Anmeldefrist angemeldet wird?

    Nein, es muss im Nachhinein kein Angebot bereit gestellt werden. Wenn es vom Platzangebot her möglich ist, soll ein Kind jedoch das bereits bestehende Betreuungsangebot nutzen dürfen.

  • Wer haftet für allfällige Unfälle in den Tagesstrukturen?

    Da es sich um Angebote der Schule/Gemeinde handelt, gelten die gleichen haftungsrechtlichen Bestimmungen wie während der Schule.

  • Wer hat die Aufsicht bei der Nutzung privater Angebote durch die Gemeinde?

    Auf kommunaler Ebene ist das im Vertrag bezeichnete Gremium direkte Aufsichtsinstanz. In der Regel ist das die Bildungskommission. Auf kantonaler Ebene hat die Dienststelle Volksschulbildung die Aufsicht über alle Angebote des Gesetzes über die Volksschulbildung. Dazu gehören auch die Tagesstrukturen, die im Auftrag der Gemeinde durch Private angeboten werden.

  • Wer ist für den Weg von der Schule zu den Tagesstrukturen verantwortlich?

    Da es sich um freiwillig zu besuchende Angebote handelt, haben die Eltern zu verantworten, wie das Kind den Weg zurücklegt (analog Schulweg). Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass der Weg zumutbar ist.

  • Können Eltern, deren Kinder aufgrund eines unzumutbaren Schulwegs transportiert werden, auf den Transport ihrer Kinder über Mittag nach Hause bestehen, auch wenn anstelle des Transports von der Schule das Betreuungselement II, der Mittagstisch, angeboten wird?

    Nein; wenn anstelle des Transports der betreute Mittagstisch zur Verfügung steht, kann der Transport der Kinder über Mittag nicht eingefordert werden. Die Kinder sollen das Angebot des Mittagstischs nutzen.

  • Ist der Elternbeitrag für jene Kinder gleich hoch, die über den Mittag das Betreuungselement II (Mittagstisch) aus dem oben aufgeführten Grund nicht ganz "freiwillig" nutzen?

    Nein; der Beitrag für den betreuten Mittagstisch soll in diesem Falle max. Fr. 5.00 im Sinne eines Unkostenbeitrags ausmachen, da die Gemeinde den Transport über den Mittag nicht durchführen muss.

  • Mit der Basisstufe und dem zweijährigen Kindergarten ist der Eintritt in die Volksschule auch halbjährlich möglich. Können Kinder, die im zweiten Semester in die Volksschule eintreten, auch erst ab diesem Zeitpunkt die Angebote der Tagesstrukturen nutzen?

    Ja; es ist möglich, in solchen Fällen das Angebot der Tagesstrukturen erst ab dem zweiten Semester zu nutzen, sofern die Gemeinde dies so vorsieht.

  • Muss die Schule für Kinder, die erst im zweiten Semester in die Schule eintreten, einen Platz in den Tagesstrukturen bieten können?

    Nein; die Bedarfsplanung der Plätze erfolgt bei den Tagesstrukturen jeweils vor Beginn des Schuljahres und bezieht sich auf den Zeitraum eines ganzen Schuljahres. Eine halbjährliche Bedarfsplanung (inkl. Personalentscheide), wäre in Bezug auf die Anzahl Kinder, welche halbjährlich eintreten, unverhältnismässig.

  • Was ist der Fonds Social und wie verhält es sich mit der Deklarationspflicht?

    Der Fonds Social hat zum Ziel, die berufliche Grundbildung und die höhere Berufsbildung im Sozialbereich zu fördern. Um seinen Zweck zu erreichen, müssen die, gemäss dem Reglement des Fonds, unterstellten Betriebe Beiträge leisten. Der Bundesrat hat den Fonds Social gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002 (Stand am 1. August 2021) für alle Betriebe der Branche als verbindlich erklärt. Somit kann der Fonds Social Beiträge bei den unterstellten Betrieben in Rechnung stellen.

    Wer Beiträge leisten muss steht im Reglement. Hierbei müssen drei Bedingungen erfüllt sein:

    1. Der Betrieb muss sich in der Schweiz befinden (Art. 4 Reglement).
    2. Beim Betrieb muss es sich um einen nach Art. 5 Reglement festgelegten Betrieb handeln
    3. Der Betrieb muss Personen beschäftigen, welche Ausbildungen gemäss Art. 6 des Reglements absolvieren oder absolviert haben.

    Die Schulleitungen sind dazu verpflichtet, die Deklaration auszufüllen und einzusenden. Je nachdem wird eine Beitragszahlung erhoben oder nicht.