Die Wohngemeinde hat in jedem Fall die Schulkosten zu übernehmen (§ 28 Abs. 3 der Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung), sofern ein Kind die Schule mit dem entsprechenden Tagesstrukturangebot nach Genehmigung durch die zuständige Stelle in einer andern Gemeinde besucht.
Erfolgt zwischen der Wohngemeinde und der Trägergemeinde des Angebots keine Einigung, legt der Regierungsrat den Schulgeldbeitrag fest. In der Regel entspricht dieser Betrag den in den Normkosten festgelegten Beiträgen pro Schulstufe.