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Finanzierung

  • Müssen die Gemeinden bei der Besoldung des Personals in Tagesstrukturen Vorgaben des Kantons einhalten?

    Ja. Die Lehrpersonen, die an ihrem Schulort Aufgaben in den Betreuungselementen I, III und IV übernehmen, behalten die aktuelle Besoldungseinreihung und -einstufung. Für eine Jahreslektion müssen 65 Arbeitsstunden in den Betreuungselementen geleistet werden. Diese Regelung gilt nicht für jene Lehrpersonen, die ausserhalb ihres Schulortes Aufgaben in den Tagesstrukturen übernehmen. Hier erfolgt die Anstellung wie bei den übrigen Betreuungspersonen, für die es keine kantonalen Vorgaben gibt. Die Gemeinden legen die Anstellungsbedingungen inklusive Besoldung fest. In der entsprechenden Umsetzungshilfe sind aber Besoldungsvorschläge aufgeführt.

  • Wer legt die Höhe der Schulgeldkosten zwischen den Gemeinden fest?

    Die Wohngemeinde hat in jedem Fall die Schulkosten zu übernehmen (§ 28 Abs. 3 der Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung), sofern ein Kind die Schule mit dem entsprechenden Tagesstrukturangebot nach Genehmigung durch die zuständige Stelle in einer andern Gemeinde besucht.

    Erfolgt zwischen der Wohngemeinde und der Trägergemeinde des Angebots keine Einigung, legt der Regierungsrat den Schulgeldbeitrag fest. In der Regel entspricht dieser Betrag den in den Normkosten festgelegten Beiträgen pro Schulstufe.

  • Für welche Kinder erhält eine Gemeinde Kantonsbeiträge?

    Die Gemeinde erhält die Kantonsbeiträge an die Tagesstrukturen für jene Kinder, die bis am 1. September (Stichtag) angemeldet sind und die Tagesstrukturen nutzen. Die Beiträge werden der Wohnortsgemeinde ausbezahlt, und zwar in einer einmaligen Auszahlung pro Schuljahr.

  • Wer bekommt den Kantonsbeitrag, wenn in der Primarschule ein Angebot ausserhalb der Wohngemeinde genutzt wird?

    Der Kantonsbeitrag wird der Wohnortsgemeinde ausbezahlt (§ 27 der Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung). Diese Regelung gilt auch, wenn Gemeinden die Aufgaben oder Teile davon an Private delegiert haben.

  • Wie hoch sind die Kantonsbeiträge für die Tagesstrukturen der Sekundarschule und wer bekommt sie?

    Die Kantonsbeiträge für Lernende in der Sekundarschule betragen 75% der Beiträge an Lernende in Kindergarten/Primarschule, da die Betreuungsintensität wesentlich kleiner ist. Die Beiträge werden an die Wohnortsgemeinden ausbezahlt. Sofern die beteiligten Gemeinden zur Vereinfachung der Verrechnung dies entsprechend schriftlich vereinbaren, kann der Kantonsbeitrag auch direkt an die Standortgemeinde ausbezahlt werden.

  • Können Horte auch Kantonsbeiträge einfordern?

    Horte können nicht direkt Kantonsbeiträge einfordern. Wenn ein Hort im Auftrag einer Gemeinde eines oder mehrere Betreuungselemente anbietet, wird die Gemeinde den entsprechenden Kantonsbeitrag erhalten und mit dem Hort abrechnen.

  • Werden auch Kantonsbeiträge an die Gemeinden ausgerichtet, wenn einzelne Betreuungselemente nicht genutzt werden?

    Ja. Ab 1. Januar 2013 müssen aber alle vier Betreuungselemente angeboten werden. Werden nur einzelne Angebote genutzt, gibt es für diese Angebote Kantonsbeiträge.

  • Gibt es ausschliesslich für die Hausaufgabenbegleitung auch einen Kantonsbeitrag?

    Es gibt Eltern, die ihre Kinder in den Betreuungselementen III und IV ausschliesslich nur für die Hausaufgabenbegleitung anmelden. Grundsätzlich ist die Hausaufgabenbegleitung ein integrierter Bestandteil der Betreuungselemente III und/oder IV. Wenn jedoch Lernende lediglich die Hausaufgabenbegleitung besuchen und diese während eines Schuljahres jeweils mindestens eine Stunde dauert, wird für den drei- bis fünfmaligen wöchentlichen Besuch der halbe Kantonsbeitrag des jeweiligen Betreuungselements ausbezahlt. Wird die Hausaufgabenbegleitung nur einmal oder zweimal besucht, halbiert sich der Betrag nochmals.

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