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Volksschulbildung

Häufige Fragen

Pensum Kindergartenlehrperson

  • Wie ist die Abgeltung der Pausenaufsicht geregelt?

    An einklassigen Quartierkindergärten ausserhalb eines Schulareals sowie an Aussenschulen mit einer Klasse hat die Lehrperson während der ganzen Pause die Lernenden zu betreuen und kann somit keine persönliche Pause beziehen. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Pausenentschädigung für eine Viertelstunde. Bei Quartierkindergärten und Aussenschulen mit zwei oder mehr Klassen erübrigt sich im Regelfall eine Entschädigung, da die Lehrpersonen die Aufsichtszeit aufteilen können. Vorgaben dazu sind im Dokument Richtlinien zur Entschädigung von Lehrpersonen für Pausenaufsicht geregelt: Finanzielles - Kanton Luzern

Kindergarten- und Basistufeneintritt

  • In welchem Alter ist der Kindergartenbesuch obligatorisch?

    Gemäss dem Gesetz über die Volksschulbildung besuchen Kinder, die bis zum 31. Juli das 5. Altersjahr vollenden, ab August des gleichen Jahres den Kindergarten bzw. die Basisstufe

  • Wer entscheidet über einen früheren Kindergarteneintritt?

    Die Eltern entscheiden, ob ihr Kind den Kindergarten bzw. die Basisstufe vor dem obligatorischen Eintrittsalter besucht.
  • Wann können die Kinder frühestens in den Kindergarten bzw. in die Basisstufe eintreten?

    Eltern können ihr Kind in den Zweijahreskindergarten bzw. in die Basisstufe eintreten lassen, sofern das Kind die Anforderungen (Schulweg, Blockzeitenrhythmus, selbständiges Umziehen) erfüllt. Dies ist in der Regel ab vollendetem viertem Lebensjahr der Fall.
  • Ist ein Eintritt im zweiten Semester beim Kindergarten und bei der Basisstufe möglich?

    Ja, sowohl beim zweijährigen Kindergarten wie bei der Basisstufe ist der Eintritt im zweiten Semester möglich.
  • Wann beginnt der Unterricht für die Kinder, die im Februar in den Kindergarten/in die Basisstufe eintreten?

    Der Unterricht beginnt für die Kinder, die im Februar in den Kindergarten/in die Basisstufe eintreten, jeweils am ersten Montag im Februar.

  • Kann ein freiwilliges Kindergartenjahr auch erst nach dem obligatorischen Jahr absolviert werden?

    Die Freiwilligkeit besteht für die Erziehungsberechtigten in erster Linie in Bezug auf den Eintrittsentscheid in den Kindergarten bzw. die Basisstufe, also VOR dem Eintritt in die Volksschule. Ein zweites (freiwilliges) Kindergartenjahr kann grundsätzlich aber auch nachträglich besucht werden, wenn das Kind erst mit 5 Jahren obligatorisch in den Kindergarten eingetreten ist. Bei Uneinigkeit entscheidet die Schulleitung.

Pro-Kopf-Beitrag

  • Erhalten die Gemeinden für Kinder, die im zweiten Semester in den Kindergarten oder die Basisstufe eintreten, einen halben Pro-Kopf-Beitrag?

    Ja.

Unterrichtszeiten und -verpflichtung

  • Wie ist der Unterricht im Kindergarten und in der Basisstufe organisiert?

    Der Unterricht im Kindergarten und in der Basisstufe wird in Blockzeiten geführt und ist auf die örtlichen Schulzeiten abgestimmt (z. B. vom 08.15 bis 11.45 Uhr). Eine Pause von rund einer halben Stunde gibt den Kindern Zeit zum Essen, Trinken und um sich im Freien zu bewegen. 
    Zusätzlich zu den 20 Vormittagslektionen besuchen die Kindergartenkinder/die Kinder im ersten Teil der Basisstufe an einem Nachmittag (zwei Lektionen) den Unterricht in Gruppen. Der Unterricht findet in unterschiedlich gestalteten Spiel- und Lerneinheiten mit geführten und freien Tätigkeiten statt.
  • Wie viele Lektionen umfasst die wöchentliche Unterrichtszeit im Kindergarten?

    Die Unterrichtszeit beträgt für alle Lernenden 22 Lektionen (WOST).

  • Wie viele Lektionen umfasst die wöchentliche Unterrichtszeit in der Basisstufe?

    Im ersten Teil der Basisstufe beträgt die Unterrichtszeit 22 Lektionen, spätestens ab dem dritten Basisstufenjahr 25 Lektionen (WOST).

  • Ist eine Reduktion der Unterrichtszeit beim Eintritt möglich?

    Es besteht die Möglichkeit, beim Eintritt in den Kindergarten oder in die Basisstufe die Unterrichtszeit für einzelne Kinder zu reduzieren. Der Unterrichtsbesuch pro Schulwoche soll jedoch 16 Lektionen nicht unterschreiten. Im Rahmen einer abgesprochenen Zeitspanne von zirka sechs Wochen wird die Situation gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten überprüft. Dies gilt auch für Lernende in der Integrativen Sonderschulung. Bei Abweichungen ist eine Absprache mit der/dem zuständigen Beauftragten für Sonderschulung zwingend.
  • Gilt die Blockzeitenregelung auch für die jüngeren Kinder im zweijährigen Kindergarten?

    Ja. Der Unterricht im zweijährigen Kindergarten ist auch für die jüngeren Kinder in Blockzeiten an fünf Vormittagen organisiert (z.B. von 08.15 bis 11.45 Uhr). 
  • Wird im Kindergarten an einem zusätzlichen Nachmittag oder anschliessend an den Gruppenunterricht am Nachmittag eine zusätzliche Förderlektion angeboten?

    Nein. Die Anzahl Unterrichtslektionen beträgt für die Kindergartenkinder 22 Lektionen (WOST). Zusätzliche Förderlektionen, welche die Kinder an einem ihrer freien Nachmittage oder anschliessend an den Nachmittagsunterricht besuchen müssen, sind nicht erlaubt.

Anmeldung

  • Wer ist für die Anmeldung zuständig?

    Für die Anmeldung ist die Schulleitung/das Rektorat der Wohngemeinde zuständig.

Bewegung und Sport

  • Wird im Kindergarten/in der Basisstufe Bewegung und Sport unterrichtet?

    Mehrere kurze Bewegungsintervalle gehören zum täglichen Unterricht im ganzen 1. Zyklus. Neben den Bewegungsangeboten im Innenraum sind Bewegung und Sport in der Natur wichtige Elemente des Schulalltags. Im Kindergarten stehen in der Regel ein bis zwei Lektionen in der Sporthalle zur Verfügung.

Lehrmittel

  • Wie sieht die Lehrmittelsituation für den Kindergarten aus?

    Für den Kindergarten gibt es kein Lehrmittelobligatorium. Eine Sammlung von verschiedenen Lehrmitteln für die Stufe sind in der Lehrmittelsammlung KG/BS zu finden: Lehrmittel

Kompetenzen/Kompetenzstufen

  • Welche Kompetenzstufen müssen im Kindergarten erreicht werden?

    Der Lehrplan definiert bewusst keine Kompetenzstufen, die im Kindergarten erreicht werden müssen. Die Zyklen respektieren die individuellen Lerntempi der Kinder und Jugendlichen und legen verbindliche Grundansprüche erst am Ende eines Zyklus fest. Die Kinder haben also für die Erreichung der Grundansprüche Zeit während des ganzen ersten Zyklus. Damit nicht ein künstlicher Schnitt zwischen Kindergarten und Primarschule entsteht, wurde im ersten Zyklus auf den Orientierungspunkt verzichtet.
    Der Lehrplan 21 gibt also nicht vor, was im Kindergarten erreicht werden muss. Er gibt eine Orientierungshilfe für den Anschluss an die Fachlehrpläne.
    Im Fremdbeurteilungsinstrument nehmen die Lehrpersonen im Kindergarten eine Beurteilung hinsichtlich der entwicklungsorientierten Zugänge vor und zeigen damit den Entwicklungsstand der Kinder auf, wenn sie in die erste Klasse übertreten.