Die Freiwilligkeit besteht für die Erziehungsberechtigten in erster Linie in Bezug auf den Eintrittsentscheid in den Kindergarten bzw. die Basisstufe, also VOR dem Eintritt in die Volksschule. Ein zweites (freiwilliges) Kindergartenjahr kann grundsätzlich aber auch nachträglich besucht werden, wenn das Kind erst mit 5 Jahren obligatorisch in den Kindergarten eingetreten ist. Bei Uneinigkeit entscheidet die Schulleitung.