Die Abklärungs-, Eintritts- und Übertrittsverfahren richten sich nach der Verordnung über die Sonderschulung und ist im Kantonalen Konzept für die Sonderschulung auf Seite 18 detailliert dargestellt.
Der zuständige Schulpsychologische Dienst (SPD) klärt Kinder und Jugendliche im Auftrag der Heilpädagogischen Früherziehung, der Schulleitung der Regelschule, der Sonderschule oder der Eltern ab. Bei Sonderschulbedarf wird im Einverständnis der Eltern der Dienststelle Volksschulbildung (DVS) ein Antrag auf integrative oder separative Sonderschulung gestellt. Dazu werden neben den individuellen Voraussetzungen der Lernenden auch Umweltfaktoren (z.B. soziales Umfeld) mitberücksichtigt.
Die DVS prüft und entscheidet über den Sonderschulbedarf. Sie erstellt für das Kind oder den Jugendlichen eine individuelle Verfügung, in der die Massnahmen sowie deren Finanzierung festgelegt werden. Die Laufzeit einer Verfügung beträgt je nach Beeinträchtigungsgrad ein bis maximal vier Jahre. Die regelmässige Überprüfung beim SPD dient dazu, dass eine passende Lösung sichergestellt ist.
Weiter Informationen finden Sie auf der Webseite der Dienststelle Volksschulbildung.