Die Schulaufsicht interveniert, wenn kantonale Vorgaben und Bestimmungen nicht eingehalten werden. Dazu macht sie systematisch oder stichprobenweise Erhebungen bei den Schulleitungen und teilweise bei den Schulbehörden und Lehrpersonen.
Die Schulaufsicht geht auch Hinweisen oder Beanstandungen aus der Bevölkerung nach: von Eltern, von Lehrpersonen, von Schulleitungen oder Schulbehörden
Vorgehen bei Eingaben
- Die Schulaufsicht nimmt schriftliche Eingaben (Beanstandungen) von Erziehungsberechtigten, Lehrpersonen, Schulleitungen und Schulbehörden entgegen.
- Sie prüft, ob die Voraussetzungen gegeben sind, um die Eingabe bei der Schulaufsicht oder DVS-intern zu beurteilen. Die Voraussetzungen sind: Einhaltung der Form und Frist, Einhaltung der Subsidiarität, Zuständigkeit.
Im Grundsatz gilt das Subsidiaritätsprinzip: Bevor eine Eingabe an die Schulaufsicht gemacht werden kann, muss der Weg über die betroffene Lehrperson, die Schulleitung, die Bildungskommission oder gegebenenfalls über den Gemeinderat eingehalten werden.
Bei fehlender Zuständigkeit leitet die Schulaufsicht die Eingabe an die dafür zuständige Instanz weiter.
- Aus Gründen der Verfahrenstransparenz werden alle Betroffenen über die Sachlage und das eingeleitete Verfahren informiert.