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Volksschulbildung

Rekrutierung

Lehr- und Fachpersonen

Wegen des Mangels an Lehrpersonen gelingt es den Schulleitungen oft nur mit grossen Anstrengungen, alle Stellen mit stufengerecht ausgebildeten Lehr- und Fachpersonen zu besetzen. Der Kanton Luzern begegnet dem Fachkräftemangel an den Schulen mit innovativen Massnahmen:

  • Entlastung Berufseinsteigende
  • Möglichkeit von Fachkarrieren
  • Finanzielle Unterstützung für Studierende in Heilpädagogik
  • Neue Optionen im Umgang mit herausforderndem Verhalten

Er macht damit den Arbeitsplatz Schule attraktiver und sichert die Qualität des Unterrichts.

Details und Umsetzung der Massnahmen

Weitere Informationen zum Thema Rekrutierung finden Sie auf der Webseite der Dienststelle Personal: 

Interne Informationen und Dokumente (nur mit Login für den internen Bereich einsehbar)

Strafregisterauszüge bei Anstellungen von Lehr- und Schulpersonal verlangt

Das Bildungs- und Kulturdepartement hat aufgrund eines politischen Vorstosses eine neue Weisung erlassen. Diese verpflichtet die Schulleitungen bei der Anstellung von Lehr- und Schulpersonal auf allen Schulstufen einen aktuellen (maximal sechs Monate alten) Privatauszug aus dem Strafregister wie auch einen Sonderprivatauszug zu verlangen, der belegt, dass kein Tätigkeits- oder Kontaktverbot mit Minderjährigen oder besonders schutzbedürftigen Personen besteht.

Weisung: Anstellung von Lehr- und Schulpersonal

Bestellung Privatauszug
Bestellung Sonderprivatauszug

Häufige Fragen

  • Braucht es einen Privat- und einen Sonderprivatauszug, wenn eine Lehrperson bereits in einer Luzerner Volks- oder Musikschule angestellt ist und ab dem nächsten Schuljahr zusätzlich eine Stellvertretung in einer anderen Luzerner Volks- oder Musikschule übernimmt?

    • Nein. Siehe Punkte 1 der Weisung.

     

  • Gibt es bei einer kurzfristigen Stellvertretung eine Frist zur Einreichung des Privat- und des Sonderprivatauszugs?

    • Die Auszüge müssen unverzüglich bestellt und nachgereicht werden.

       
  • Müssen Praktikantinnen und Praktikanten der PH Luzern einen Privat- und einen Sonderprivatauszug für ihren Praktikumseinsatz vorweisen?

    • Nein, Praktikantinnen und Praktikanten der PH Luzern, welche im Rahmen ihrer Ausbildung ein Praktikum an der Schule machen, müssen weder einen Privat- noch einen Sonderprivatauszug vorlegen. Denn sie sind nicht von der Schule angestellt und werden von Praxislehrpersonen begleitet.
      Jedoch müssen Studierende einer PH und (Hochschul-)Praktikantinnen und Praktikanten, welche an einer Luzerner Volksschule oder bei den Schuldiensten angestellt werden, einen Privat- und einen Sonderprivatauszug vorlegen. 

     

  • Müssen Personen, welche immer wieder von der gleichen Schule für kurzfristige Stellvertretungen angestellt werden, bei jedem neuen Einsatz einen Privat- und einen Sonderprivatauszug vorweisen?

    • Ja, sofern der Privat- und der Sonderprivatauszug mehr als sechs Monate alt sind.

     

  • Welches Datum ist für die sechs Monate relevant? Das Datum der Unterzeichnung des öffentlich-rechtlichen Vertrags, der erste Arbeitstag oder der Beginn der Anstellung?

    • Das Datum der Zusage der Stelle ist für die Sechsmonatsfrist relevant.

  • Gilt die neue Weisung auch für Schulhauswarte und Mitarbeitende in der Reinigung eines Schulhauses?

    • Nein. Diese Weisung gilt für die Neuanstellung von Lehr- und Schulpersonal gemäss den Funktionenumschreibungen im Anhang 1 der kantonalen Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste (BVOL, SRL Nr. 75), somit nicht für Personal, das von der Gemeinde gemäss ihrem Reglement angestellt wird. Selbstverständlich darf eine Gemeinde den Personenkreis ausdehnen, was bei direkten Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen zu empfehlen ist.