Liegt bei einem schulpflichtigen Kind eine Behinderung vor, wird dies der Dienststelle Volksschulbildung, Schulbetrieb II, gemeldet. Diese entscheidet aufgrund der vorliegenden Situation, ob eine Abklärung beim Schulpsychologischen Dienst oder beim Fachdienst für Sonderschulung nötig ist oder ob direkt eine Sonderschulmassnahme eingeleitet werden kann.
Die Kosten für Sonderschulmassnahmen von Kindern mit Status S werden vom Kanton getragen.