Häufige Fragen
(Stand: 28. September 2022, 10.00 Uhr)
Neue Fragen bzw. angepasste Antworten sind mit einem Stern * gekennzeichnet.
1. Unterricht
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Dürfen Ukrainische Lernende dem Unterricht an der Volksschule fernbleiben und stattdessen dem Ukrainischen Fernunterricht folgen?
Nein. Ukrainische Lernende sind schulpflichtig und besuchen den Regelunterricht (nach Lehrplan 21) der Volksschule. Dem Ukrainischen Fernunterricht können sie grundsätzlich in ihrer Freizeit folgen. Eltern können jedoch bei der Schulleitung ein Dispensationsgesuch für 1-2 Halbtage stellen. Die Behandlung dieses Gesuchs liegt in der Zuständigkeit der Schulleitung. Es besteht kein Anrecht auf Dispensation.
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Erhalten Ukrainische Lernende ein Zeugnis?
Ukrainische Kinder in Regelklassen erhalten ein Zeugnis, gleich wie andere während des Schuljahres zugezogene ausländische Kinder. Gemäss Merkblatt erfolgen unter «Administrative Bemerkungen» die Einträge: «Eintritt in die Volksschule am…» und «Steht am Anfang des Spracherwerbs, keine Noten in …» (Fächer aufzählen). Siehe: Merkblatt Zeugnis: «Administrative Bemerkungen». Für Lernende in der Aufnahmeklasse gibt es aufgrund des häufigen Wechsels keine Vorgaben. Die Schule kann ein Zeugnis oder eine Schulbestätigung ausstellen.
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Werden die DaZ-Lektionen für Lernende mit Status S (analog Status F oder N) vom Kanton übernommen?
Ja, wenn Lernende nicht in bestehende DaZ-Gruppen aufgenommen werden können, übernimmt der Kanton die zusätzlichen Lektionen auch für Lernende mit Status S.
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Können im Unterricht auch Freiwillige auf unentgeltlicher Basis eingesetzt werden? (Personen aus der Ukraine, die schon länger hier leben, Senioren etc.)
Ja, der Einsatz von Freiwilligen ist möglich, wenn er von der Schulleitung gestattet wird und die Klassenlehrperson einverstanden ist.
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Wer übernimmt die Kosten für zusätzliche Klassenassistenzen? Können diese über SOS-Massnahmen beantragt werden?
Nein, diese Kosten sind von der Gemeinde zu tragen.
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Wie geht man vor, wenn bei einem schulpflichtigen Kind eine Behinderung vorliegt?
Liegt bei einem schulpflichtigen Kind eine Behinderung vor, wird dies der Dienststelle Volksschulbildung, Schulbetrieb II, gemeldet. Diese entscheidet aufgrund der vorliegenden Situation, ob eine Abklärung beim Schulpsychologischen Dienst oder beim Fachdienst für Sonderschulung nötig ist oder ob direkt eine Sonderschulmassnahme eingeleitet werden kann.
Die Kosten für Sonderschulmassnahmen von Kindern mit Status S werden vom Kanton getragen.
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Können ukrainische (Lehr)Personen im Unterricht eingesetzt werden?
Wenn ukrainische (Lehr)Personen Deutsch beherrschen, können sie im Unterricht (als Lehrperson, wenn sie die Ausbildung haben oder als Klassenassistenz) für den Unterricht nach Lehrplan/Stundenplan eingesetzt/angestellt werden. Die Gemeinde/Schule ist für die Anstellung und Besoldung analog anderem Schulpersonal zuständig (Lohnadministration über kantonale Dienststelle Personal).
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Wird Unterricht in urkainischer Sprache nach ukrainischem Lehrplan angeboten?
Nein, die öffentlichen Schulen bieten Unterricht nach Lehrplan 21 (in Deutsch) an. Unterricht in ukrainischer Sprache mit ukrainischen Lehrmitteln kann auf privater Basis zusätzlich zum Regelunterricht angeboten werden. Die Gemeinden können analog zu Heimatlicher Sprache und Kultur (HSK) Räume und Infrastruktur zur Verfügung stellen.
2. Aufnahmeklassen in den Gemeinden
3. Schulsystem und Ukrainische Sprache
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Ist das Schulsystem der Ukraine mit unserem vergleichbar?
Ja. Die Kinder in der Ukraine lernen ab der 1./2. Klasse Englisch und können in der Regel neben dem kyrillischen auch das lateinische Alphabet. Ab der 5. Klasse können sie eine zweite Fremdsprache wählen, einige wählen Deutsch.
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Was ist der Unterschied zwischen Russisch und Ukrainisch?
Russisch und Ukrainisch haben dieselben Wurzeln in der altostslawischen Sprachgruppe. Der Verwandtschaftsgrad dieser Sprachen ist vergleichbar mit Spanisch und Portugiesisch; es gibt Unterschiede und Ähnlichkeiten. Auch das kyrillische Alphabet unterscheidet sich in einigen Buchstaben.
4. Diverses
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Wie müssen Lernende aus der Ukraine für die Statistik vom 1. September gemeldet werden?
Lernende aus der Ukraine, die am 1. September in einer Klasse unterrichtet werden/anwesend sind, werden als Lernende dieser Klasse gemeldet. Sie werden für die Berechnung des regulären Pro-Kopf-Beitrags mitgezählt. Lernende aus der Ukraine, die nach dem 1. September zuziehen, werden mit dem Formular «Ersteintritt in die Schulen des Kantons Luzern» gemeldet. Die Pro-Kopf-Beträge werden anteilsmässig im September 2023 nachbezahlt. Dies gilt auch für Lernende mit Asylstatus F und N.
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Wie müssen Lernende in Aufnahmeklassen für die Statistik vom 1. September gemeldet werden, wenn sie bereits teilweise in eine Regelklasse integriert sind?
Lernende, die am 1. September schon in eine Regelklasse teilintegriert sind (z.B. den Nachmittagsunterricht in der Regelklasse besuchen, auf der Klassenliste geführt sind etc.), werden dieser zugeordnet und dort mitgezählt. Lernende, die erst zu einem späteren Zeitpunkt (teil)integriert werden, werden als Lernende der Aufnahmeklasse gemeldet.
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In unserer Gemeinde ist eine Familie privat untergebracht. Muss sie sich registrieren?
Ja, um den Schutzstatus S zu erhalten, muss sie sich registrieren: Ukraine Informationen
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Wer trägt die Kosten für die Nutzung der Tagesstrukturen (Mittagstisch)?
Ist der Besuch des Mittagstischs notwendig (z.B. wegen eines weiten Schulwegs oder der Abwesenheit von Erwachsenen zuhause), übernehmen die Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen (DAF) bzw. die Sozialhilfe die anfallenden Elternbeiträge. Beziehen die Eltern keine Sozialhilfe, liegt die Festsetzung der Elternbeiträge im Ermessen der Gemeinden.