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Volksschulbildung

Häufige Fragen

Fachverantwortung Digitalität

  • Wie und ab wann kann ich mich für den neuen CAS Fachkarriere «Schule in der Digitalität» anmelden?

    Ab anfangs Mai wird eine Anmeldung via folgende Website möglich sein: 

    Informationen CAS Fachkarriere: Digitalität in der Schule - Fokusseiten - Weiterbildung - phlu.ch

    Wir informieren die Schulleitungen über den genauen Zeitpunkt.

  • Müssen alle Lehrpersonen, die die Fachverantwortung Digitalität übernehmen, einen CAS absolvieren oder absolviert haben?

    Ja, für die Fachverantwortung wird ein CAS benötigt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den normalen Schulpool für die technischen und pädagogischen Betreuungspersonen zu nutzen.
  • Was mache ich, wenn der CAS schon ausgebucht ist?

    Dann kommt man auf eine Warteliste. Mit der Funktion Fachverantwortung Digitalität kann aber schon begonnen werden.
  • Kann auch nur ein Modul des neuen CAS besucht werden?

    Nein, das ist nicht möglich. Grundsätzlich kann aber mit der Kursleitung über eine mögliche Anerkennung von bereits absolvierten Weiterbildungen gesprochen werden.

Fachverantwortung Begabungs- und Begabtenförderung

  • Wie viele Lektionen stehen uns für die integrative Begabungs- und Begabtenförderung zur Verfügung?

    Pro Klasse (alle Zyklen) steht 1 Lektion zur Verfügung. Dies dient als Berechnungsgrundlage des Lektionenpools, welcher gezielt für die integrative Begabungs- und Begabtenförderung (IBBF) eingesetzt wird.

  • Müssen alle Lehrpersonen den CAS absolvieren, um von den Ressourcen Gebrauch machen zu können?

    Innerhalb der Umsetzung der IBBF an der Schule leitet und koordiniert mindestens ein/e Fachverantwortliche/r Begabungs- und Begabtenförderung die beschriebenen Aufgaben.

    Begabungsfördernde Massnahmen in den Klassen, sowie klassen- und stufenübergreifend, können auch von weiteren in die Begabungs- und Begabtenförderung integrierten Personen, wie z.B. IF-Lehrpersonen, abgedeckt werden. Zudem besteht die Möglichkeit, bei begabtenfördernden Massnahmen in besonders herausfordernden Situationen Mentoring- oder Experteneinsätze durch interne oder externe Fachpersonen abzudecken.

  • In welchem Fall reicht der Profilkurs SHPplus IBBF zur Ausübung der Aufgabe Fachverantwortliche IBBF?

    Der Profilkurs SHPplus IBBF richtet sich an ausgebildete SHPs (MA SHP) und Absolventinnen und Absolventen des MAS IF (ohne CAS IBBF). So können diese vertiefte Kompetenzen im Bereich IBBF erwerben.
  • Wie muss man bei der Pensenmeldung für die in die IBBF involvierten Personen vorgehen?

    Lehrpersonen, die die Fachverantwortung übernehmen, können beim Feld «Fachverantwortung IBBF» eingetragen werden. Die Fachverantwortung können nur Personen mit einem der folgenden Diplome übernehmen: CAS IBBF/MA SHP und Profilkurs SHPplus IBBF oder CAS IBBF/MAS IF mit CAS IBBF integriert oder zusätzlich Profilkurs SHPplus IBBF oder CAS IBBF.

    Alle anderen Fach- und Lehrpersonen, die im Rahmen der Ressourcen IBBF eine Aufgabe übernehmen, können bei «Fachkarriere IBBF» eingetragen werden.

    Mentorinnen und Mentoren sowie Expertinnen und Experten, wie sie im Rahmenmodell IBBF für die Begabtenförderung und die BegabtenförderungPlus vorgeschlagen werden, können wie folgt angestellt und entlöhnt werden:

    Über die Dienststelle Personal:

    Hat die Person, welche das Mentorat übernimmt, bereits eine Anstellung als Lehrperson an der Schule, kann das Mentoratspensum im Pensenmeldeformular unter «Fachkarriere IBBF» gemeldet werden.

    Über die Gemeinde:

    Ist die mentorierende Person nicht als Lehrperson an der Schule angestellt, erfolgt die Anstellung über die Gemeinde. 

    Gemeinden haben die Möglichkeit, Lektionen aus dem Pool der IBBF-Lektionen in Geldwert umzuwandeln. Eine Lektion entspricht 65 Arbeitsstunden pro Jahr. 

    Der Tarif für einen durchschnittlichen Stundenlohn beträgt: Fr. 60.68 (mit FE); Fr. 54.85 (ohne FE)

    Die so vergebenen Lektionen werden dem Lektionenpool IBBF belastet.

    Selbstständigerwerbende können Rechnung stellen und erhalten einen Zuschlag von 20 Prozent für Sozialversicherungen, Ausfallrisiko und administrativen Aufwand.

Fachverantwortung Coaching

  • Wer leitet das Coaching?

    Das Coaching muss von einer ausgebildeten Person (CAS Mentoring und Coaching) übernommen und von den Schulleitungen organisiert werden. Nur «neue» Junglehrpersonen (auch im 2. Unterrichtsjahr) haben Anrecht darauf. Ein mögliches Mentorat kann nach wie vor durch die Schule angeboten werden. Es wird wie üblich über den Schulpool finanziert.
  • Wo kann ich mich für die Supervison anmelden?

    Die Supervision Fachkarriere Coaching findet an der PH Luzern statt. Information und Anmeldung: Fokusseite «Fachkarriere Kanton Luzern» - Fokusseiten - Weiterbildung - phlu.ch
  • Kann ich gewisse Stunden für ein schulinternes Mentorat benutzen?

    Das Coaching hat eine andere Funktion als das Mentoring. Es geht nicht um zyklusspezifische Themen, sondern um übergreifende Themen wie z.B. Classroomangement. Das Mentoratskonzept muss den neuen Anforderungen angepasst werden. Das Mentorat kann entsprechend gekürzt werden.
  • Wer übernimmt die Kosten für die obligatorischen Supervisionen an der PHLU?

    Die Kosten für die Supervision werden vom Kanton übernommen.
  • Gilt eine Lehrperson als Berufseinsteiger/in, wenn sie bereits während ihrer Ausbildung an der PH unterrichtet hat und anschliessend ein grösseres Pensum übernimmt?

    Sobald jemand das Diplom neu hat – egal ob vorher schon eine Anstellung ohne Diplom bestand - wird die Entlastungslektion gewährt.
  • Kann das Coaching auf mehrere Personen aufgeteilt werden?

    Ja, gemäss Weisung kann das Coaching in Ausnahmefällen auf zwei Personen aufgeteilt werden.

  • Bleibt die Regelung der Sommerkurse erhalten oder löst das Coaching diese ab?

    Die Regelung der Sommerkurse bleibt erhalten. Eine Arbeitsgruppe koordiniert die Konzipierung der Berufseinführung.

Entlastung von Berufseinsteigenden

  • Wer hat Anrecht auf das Coaching?

    Anrecht auf ein Coaching haben Lehrpersonen in den ersten zwei Jahren nach Abschluss des Lehrdiploms.

    Lehrpersonen, die im Sommer 2025 ihr zweites Anstellungsjahr nach dem Berufseinstieg beginnen, haben noch ein Jahr Anspruch auf ein Coaching.

    Unterrichteten Berufseinsteiger/innen in ihrem ersten Berufsjahr als Stellvertreter/innen nicht während des ganzen Schuljahres, haben sie Anrecht auf zwei Jahre Coaching.

  • Haben Lehrpersonen, die ihre Ausbildung erst teilweise abgeschlossen haben, Anspruch auf Entlastungslektionen, wenn sie im Coaching dabei sind?

    Nein, nur wer ein abgeschlossenes Diplom hat erhält die Entlastungslektion.

Allgemein

  • Wie werden die CAS finanziert?

    Alle CAS werden - wie bereits seit Jahren - von der DVS mitfinanziert gemäss den Richtlinien zu den Weiterbildungsverträgen (siehe: Weiterbildung - Kanton Luzern).
    50 % der effektiven Kurskosten (ohne Einschreibegebühren) des CAS an der PH Luzern können - sofern die Lehrperson ein Pensum von mind. 40 % hat - nach erfolgreichem Abschluss mit dem Abrechnungsformular (inkl. Beilagen, d.h. Rechnungs- und Diplomkopien) via obige Website zurückgefordert werden. Für die Kostenbeteiligung an den CAS des MAS IF (u. a. CAS IBBF, BreVe, Mentoring & Coaching) wird zusätzlich ein EDK-anerkanntes Lehrdiplom verlangt.
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