Häufige Fragen
(Stand: 15. Januar, 14.00 Uhr)
Neue Fragen bzw. angepasste Antworten sind mit einem Stern * gekennzeichnet.
1. Allgemeine Fragen
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Was gilt bezüglich Maskentragen?*
Eine Maskentragepflicht besteht in den Schulen wie folgt:
- für alle Lehrpersonen im Schulgebäude, auch während des Unterrichts
- für alle Lernenden der Sekundarschule im Schulgebäude, auch während des Unterrichts (ausgenommen Sportunterricht)
- für alle externen Besucherinnen und Besucher über 12 Jahre (Eltern, ältere Geschwister, Mitarbeitende von beauftragten Firmen, etc.)
Masken sollen halbtäglich gewechselt werden.
Tragen von Masken bei Kindern und Jugendlichen: Fragen und Antworten von pädiatrie schweiz.
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Kann man im Unterricht Gesichtsvisiere oder Trennscheiben anstelle von Masken einsetzen?
Nein, für Lehrpersonen der Volksschule und für Lernende der Sekundarschule gilt eine generelle Maskenpflicht, da nur Masken ausreichend schützen.
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Gilt die Maskenpflicht auch draussen in der Pause?
Nein, die Maskentragepflicht ist kantonal nur in den Innenräumen vorgeschrieben. Die Gemeinden können jedoch eine weitergehende Maskentragpflicht auf dem Schulareal in ihrem Schutzkonzept vorsehen. Die Abstandsregel ist zu beachten.
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Müssen Lehrpersonen auch im Waldkindergarten eine Maske tragen?
Im Freien müssen die Lehrpersonen nur dann eine Maske tragen, wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann.
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Gilt die Maskenpflicht auch bei Sitzungen im Lehrpersonenzimmer?*
Ja. Ab zwei Personen in einem Raum gilt Maskentragpflicht, auch wenn der Abstand eingehalten werden kann.
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Gilt die Maskenpflicht auch bei Elterngesprächen?*
Ja. Ab zwei Personen in einem Raum gilt Maskentragpflicht, auch wenn der Abstand eingehalten werden kann.
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Dürfen Schulveranstaltungen mit Übernachtung durchgeführt werden?
Nein, Schulveranstaltungen wie Klassenlager, Skilager oder mehrtägige Schulreisen mit Übernachtung sind mindestens bis zu den Frühlingsferien verboten.
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Dürfen Schulreisen, Exkursionen, Projektwochen, Sporttage etc. durchgeführt werden?
Nein, Schulveranstaltungen jeglicher Art sind mindestens bis zu den Frühlingsferien verboten. Das gilt auch für Skihalbtage innerhalb der eigenen Schulgemeinde.
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Dürfen themenspezifische Unterrichtsangebote (auch mit externen Personen), wie ein Robotikworkshop, weiterhin durchgeführt werden?*
Ja, im Rahmen des Unterrichts und innerhalb der Klasse dürfen themenspezifische Unterrichtsangebote weiterhin durchgeführt werden. Es dürfen dabei keine Klassen gemischt werden. Deshalb dürfen bis zu den Frühlingsferien auch keine Schülervollversammlungen stattfinden.
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Dürfen Veranstaltungen wie Elternabende, Weiterbildungstage etc. stattfinden?
Nein, Veranstaltungen sind bis mindestens zu den Frühlingsferien verboten.
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Müssen Schülerinnen und Schüler in die Quarantäne, wenn sie ihre Ferien in Risikoländern verbracht haben?
Ja, die Quarantänepflicht gilt auch für Kinder und Jugendliche.
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Hat die Schule eine Kontrollaufgabe in Bezug auf die Quarantänepflicht?
Nein, die Schule muss die Einhaltung der Quarantänemassnahmen nicht überprüfen. Erfährt eine Lehrperson, dass ein Kind aus einem Risikoland eingereist ist, hat sie das Recht und die Pflicht die Eltern anzuweisen, das Kind vor Ende der Quarantäne nicht in die Schule zu schicken.
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Gilt die Schulpflicht für alle Lernenden? Müssen Lernende mit einer Grunderkrankung auch in die Schule?
Die Schulpflicht gilt für alle Lernenden. Lernende mit einer Grunderkrankung halten sich an die ärztlichen Empfehlungen, es werden individuelle Lösungen erarbeitet.
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Gilt der Ferienplan weiterhin?
Ja, der festgelegte Ferienplan behält seine Gültigkeit.
2. Unterrichtsfragen
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Was gilt für den Sportunterricht?
Primarschule:
Der Sportunterricht findet regulär statt. Auf Kontaktsportarten (Fussball, Basketball, Handball, Unihockey, Kampf- und Tanzsport etc.) ist zu verzichten. Für die Lehrpersonen gilt keine Maskentragpflicht. In spezifischen Situationen kann die Lehrperson das Tragen von Masken anordnen.
Sekundarschule:
Bis auf weiteres findet kein Sportunterricht statt, weder drinnen noch draussen. Sportlektionen werden durch freiwillig zu besuchende Lektionen zum selbständigen Lernen ersetzt.
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Können in der Sekundarschule anstelle von Sportunterricht Spaziergänge im Freien durchgeführt werden?
Ja, es ist sinnvoll, Bewegung im Freien unter Aufsicht zu ermöglichen. Stark frequentierte Gebiete sind jedoch zu meiden.
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Können in den Turnhallen Entspannungsübungen durchgeführt werden?
Ja. In der Sekundarschule dürfen die Turnhallen für Übungen genutzt werden, die keine körperliche bzw. schweisstreibende Anstrengung erfordern und für die kein Umziehen notwendig ist. Die Abstände unter allen Beteiligten müssen eingehalten werden und es gilt Maskentragpflicht. Die Garderoben müssen geschlossen bleiben.
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Kann der Schwimmunterricht stattfinden?
Der Schwimmunterricht findet bis auf weiteres nur noch in der Primarschule statt.
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Dürfen Klassen für den Schwimmunterricht den öV benutzen?
Ja. Für den regulären Schwimmunterricht dürfen die Primarklassen den öV benutzen. Je nach Stosszeiten ist aber vorläufig darauf zu verzichten.
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Was gilt für den HW/WAH-Unterricht?
Der Unterricht findet statt. Es dürfen jedoch bis auf weiteres keine praktischen Übungen (z.B. bügeln, waschen etc.), insbesondere keine Essenszubereitung, durchgeführt werden.
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Was gilt für den Musikunterricht?
Primarschule:
Das gemeinsame Singen ist zu reduzieren und darf nur im Klassenverband stattfinden.
Sekundarschule:
Das Singen ist bis auf weiteres verboten.
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Muss die Schule Fernunterricht anbieten, wenn Lehrpersonen, Lernende, Klassen oder ganze Stufen in Quarantäne müssen?
Der Schulbetrieb wird nach Möglichkeit aufrechterhalten. Sind ganze Klassen und Stufen in Quarantäne erfolgt ein altersadäquater Fernunterricht. Ist eine Lehrperson in Quarantäne, können ihr Aufgaben zum Fernunterricht oder zur Unterstützung des Teams übertragen werden. Sind nur einzelne Lernende in Quarantäne, können diese mit Unterrichtsunterlagen bedient werden und/oder je nach Stufe via MS-Teams am Unterricht teilnehmen. Die Schulleitung entscheidet über Form und Umfang im Einzelfall.
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Haben die Schülerinnen und Schüler in Quarantäne Anspruch auf Fernunterricht?
Nein, sie erhalten Aufgaben und Aufträge, wie wenn sie aus anderen Gründen fehlen würden.
4. Lehrpersonenfragen
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Wird der Lohn weiter ausbezahlt, wenn eine Lehrperson zu Hause die eigenen Kinder betreuen muss, weil für diese Quarantäne angeordnet wurde?
Die Schulleitung erteilt den Lehrpersonen für die Betreuung der eigenen Kinder, welche noch keine 12 Jahre alt sind, einen Urlaub bis zur Beendigung der Quarantäne. Die ersten drei Tage erhält die Lehrperson eine 100% Lohnfortzahlung analog der Regelung des Kurzurlaubs zur Erfüllung unaufschiebbarer privater Verpflichtungen. Die restlichen Tage wird der Lohn zu 80% ausbezahlt (siehe Corona Erwerbsersatzentschädigung für Eltern).
Siehe auch https://www.ahv-iv.ch/de/corona
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Muss eine Lehrperson in Quarantäne Fernunterricht erteilen?
Ja, wenn sie arbeitsfähig ist, können ihr Aufgaben zur Unterstützung des Teams oder zum Fernunterricht übertragen werden.
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Erhalten Lehrpersonen den vollen Lohn, wenn sie in Quarantäne bleiben müssen?
Ja. Muss eine Lehrperson aufgrund ärztlicher oder amtlicher Anordnung in der Schweiz in Quarantäne bleiben, besteht Anspruch auf volle Lohnfortzahlung gemäss § 23 Personalverordnung. Sofern die Lehrperson während dieser Zeit arbeitsfähig ist, erteilt sie Fernunterricht oder kann in Absprache mit der Schulleitung zugeteilte Arbeiten (Korrekturen, Vorbereitungsarbeiten etc.) im Home-Office erledigen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Quarantäne Folge einer Reise in ein Risikogebiet war, nach deren Rückkehr gemäss Bundesvorschrift zwingend eine 10-tägige Quarantäne befolgt werden muss.
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Was passiert, wenn Lehrpersonen die SwissCovid App installiert haben und eine Meldung über eine mögliche Ansteckung erhalten?
Benachrichtigte Personen rufen die in der App genannte Infoline an und klären das weitere Vorgehen ab. Das BAG hat dazu ein Faktenblatt erstellt.
Eine Benachrichtigung via App allein bedeutet noch nicht, dass jemand in Quarantäne und die Schulleitung informieren muss. Hat eine benachrichtigte Person bereits Krankheitssymptome, sollte sie zu Hause bleiben, den Kontakt zu anderen Menschen meiden, den «Coronavirus-Check» machen oder ihre Ärztin/ihren Arzt anrufen.
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Haben Lehrpersonen, welche aus einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko nach Hause zurückkehren, Anspruch auf Lohn, wenn sie aufgrund der Quarantänepflicht an ihrer Arbeit verhindert sind?
Nein. Lehrpersonen, welche sich in der 10-tägigen Quarantäne befinden, haben keinen Anspruch auf Lohn, wenn sie an ihrer Arbeit verhindert sind. Sie haben sich vor und während der Reise über Risikogebiete zu informieren.
Siehe Info BAG
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Was gilt, wenn Lehrpersonen eigene erkrankte Kinder betreuen und pflegen müssen?
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen Tag besoldeten Urlaub, um die Betreuung durch Drittpersonen sicherzustellen. Dieser Anspruch besteht unabhängig vom Pensum. Er gilt pro Krankheitsfall und Kind. Diese Regelung gilt auch für die Betreuung der erkrankten Lebenspartnerin/des erkrankten Lebenspartners. Die Schulleitung kann zusätzlich einen besoldeten Kurzurlaub von maximal drei Tagen bewilligen.
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Was gilt für schwangere Lehrerinnen?*
Schwangere Frauen gehören gemäss Bundesamt für Gesundheit (BAG) zu den besonders gefährdeten Personen. Schwangere Lehrerinnen können weiterhin unterrichten, da sie durch die Maskentragpflicht und Einhaltung der Abstandsregeln an ihrem Arbeitsplatz genügend geschützt sind. Im Zyklus I können die Abstandsregeln zwischen Kindern und Lehrerin nicht immer eingehalten werden und die Kinder tragen keine Masken. Das Übertragungsrisiko ist bei den Kindern des ersten Zyklus jedoch gering, weshalb die Lehrerin durch das Tragen der Maske grundsätzlich genügend geschützt ist. Bei Bedarf können zusätzliche Schutzmassnahmen wie FFP2 Masken, Gesichtsvisiere und Trennwände eingesetzt werden.
Der Kanton Zürich hat eine Risikoanalyse für schwangere Frauen in der Volksschule erstellen lassen.
Der Bundesrat hat den Schutz der Gesundheit der besonders gefährdeten Mitarbeitenden erhöht. Schätzt eine besonders gefährdete Person ihre Ansteckungsgefahr trotz Schutzmassnahmen als zu hoch ein, darf sie bei Lohnfortzahlung zu Hause bleiben. Über die Arbeitszuteilung zu Hause entscheidet die Schulleitung.
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Was gilt für besonders gefährdete Personen?*
Sie dürfen weiterhin arbeiten, der Bundesrat hat aber den Schutz der Gesundheit von besonders gefährdeten Mitarbeitenden erhöht. Schätzt eine besonders gefährdete Person ihre Ansteckungsgefahr trotz Schutzmassnahmen als zu hoch ein, darf sie unter Lohnfortzahlung zu Hause bleiben. Über die Arbeitszuteilung zu Hause entscheidet die Schulleitung. Kann eine Person nicht von zu Hause aus arbeiten, besteht Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.
Wer als besonders gefährdet gilt, ist auf der BAG-Website aufgelistet.
5. Verschiedenes
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Sind Sitzungen mit mehr als 5 Personen im Schulhaus erlaubt?*
Ja. Für den Schulbetrieb erforderliche Sitzungen dürfen stattfinden. Es gibt keine Personenbeschränkung. Die Anwesenheit vor Ort soll aber auf das Notwendige beschränkt werden. Kann die Sitzung nicht via Teams gemacht werden, so sollen die Teilnehmenden die Hygiene- und Verhaltensregeln konsequent einhalten, was bedeutet, dass genügend grosse Räume gewählt werden sollen, damit die Abstandsregeln eingehalten werden können. Die Räume sollen regelmässig gut gelüftet werden.
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Dürfen sich mehr als 5 Personen in einem Raum (z.B. Pausenraum) aufhalten?*
Ja, die 5-Personenregel gilt für private Treffen und im öffentlichen Raum. Betriebsintern gilt diese Höchstgrenze nicht. Gleichwohl ist es eine gute Faustregel, die man auch betriebsintern beachten soll. Es gilt Maskentragpflicht. Die Maske darf nur kurzzeitig zum Essen und Trinken abgelegt werden. Die Räume sollen regelmässig gut gelüftet werden.
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Können schulinterne Weiterbildungen (Schilw) durchgeführt werden?
Nein. Es werden nur noch Sitzungen durchgeführt, welche für den normalen Schulbetrieb erforderlich sind. Schulinterne Weiterbildungen müssen bis zu den Frühlingsferien abgesagt werden.
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Dürfen Schnupperlehren durchgeführt werden?
Ja. Ob ein Schnupperlehre durchgeführt wird, muss mit dem Schnupperbetrieb abgesprochen werden.